Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der
Firma Pc-
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der
Dienstleistungsfirma Pc-
1.2. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Dienstleister vorgenommen wurden, werden dem
Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht
schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe der Änderungen an den Dienstleister absenden.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der individualvertraglichen Vereinbarung. Ein
Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
2.2. Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine etwaige
Gewerbeanmeldung trägt der Dienstleister selbst Sorge.
2.3. Der Dienstleister ist darin frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
3. Vertragsdauer und Vergütung
3.1. Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.
3.2. Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 3 Monaten zum
Quartalsende vereinbart, soweit nicht individualvertraglich andersweitig geregelt.
3.3. Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn der
Dienstleister seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Kündigt der
Auftraggeber entgegen diesem Vertragspunkt 3.3. vor Beginn des Vertrages, ist der Dienstleister für
seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen. Hierfür wird pauschal 10% der Auftragssumme
vereinbart.
3.4. Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde. Diese findet ihre
gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Dienstvertrages §§ 611 ff. BGB.
3.5. Sämtliche Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung
der Zahlungstermine steht dem Dienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in
Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz
Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
bleibt unberührt.
3.6. Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
3.7. Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen
Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.
4. Leistungsumfang (Dienstleister)
4.1. Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die genau umrissene
Bearbeitung gemäß des vom Auftraggeber erteilten Auftrags im Einzelfall.
4.2. Der Dienstleister wird das Ergebnis seiner Tätigkeit jeweils nach Anforderung dem Auftraggeber
vorlegen.
4.3. Sofern der Dienstleister an der Erfüllung des Auftrages gehindert sein sollte, verpflichtet er sich, den
Auftraggeber rechtzeitig vorher darüber zu informieren.
4.4. Die Parteien gehen grundsätzlich davon aus, dass der Umfang der Leistungserbringung gemäß
individualvertraglicher Vorgabe nicht wesentlich (jeweils 20 %) über-
4.5. Die Anwesenheit des Dienstleisters, der Tätigkeitsumfang sowie die Art und Weise der
Leistungserbringung ergeben sich aus den vom Auftraggeber erteilten Anweisungen.
4.6. Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und Räume.
4.7. Der Dienstleister wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Leistungserbringung
erhöhten Anforderungen und Sorgfaltspflichten unterliegen kann.
4.8. Der Dienstleister hat die vereinbarten Leistungen persönlich bzw. durch eigenes Personal zu erbringen.
Eine (Weiter-
4.9. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung
der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu
unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu
gewährleisten.
5. Pflichten des Auftraggebers
5.1. Aufträge werden pauschal oder nach Zeitaufwand abgerechnet. Die Pauschalvergütung wird von Fall zu
Fall vereinbart; die Regel ist die Vergütung nach Zeitaufwand. Die Höhe der Vergütung pro Stunde
ergibt sich aus der individualvertraglichen Abrede. Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche
Aufwendungen des Dienstleisters abgegolten, es sei denn, es wurde hierüber eine anderweitige
schriftliche Vereinbarung getroffen.
5.2. Der Dienstleister rechnet im monatlichen Turnus ab. Er wird dem Auftraggeber drei Tage nach Ablauf des
Kalendermonats für diesen Zeitraum eine korrekte Rechnung erstellen. Einwendungen gegen
Rechnungen hat der Auftraggeber sofort schriftlich gegenüber dem Dienstleister geltend zu machen.
5.3. Der Auftraggeber hat die vom Dienstleister in Rechnung gestellte Vergütung innerhalb von zehn Tagen
nach Eingang der Rechnung zu zahlen.
5.4. Ist die Höhe der Vergütung vertraglich nicht geregelt, so erfolgt die Bestimmung der Vergütung durch
den Auftraggeber nach den Grundsätzen des § 315 BGB nach billigem Ermessen.
6. Pflichtverletzungen
Für Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Verschwiegenheitspflicht
Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren
Beendigung, über alle Betriebs-
8. Weitere Vertragspflichten
8.1. Konkurrenzverbot
8.1.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie in einem Zeitraum von einem
Jahr nach Beendigung des Vertrags in keinerlei Konkurrenz zum Auftraggeber zu treten.
Dies bedeutet, dass der Dienstleister während der Vertragszeit sowie für die genannte Dauer nach der
Vertragszeit sämtliche Handlungen unterlässt, Kunden des Auftraggebers in dessen Tätigkeitsbereich
für sich oder Dritte abzuwerben.
8.1.2 Dies trifft auch auf Umgehungstatbestände zu, welche geeignet sind, den mit dieser Bestimmung
gewollten Zweck des Konkurrenzschutzes zu vereiteln.
8.2. Nachweise
Der Dienstleister bestätigt, über sämtliche zur Erbringung der Dienste erforderlichen behördlichen
Genehmigungen zu verfügen und sämtliche anderweitige Voraussetzungen, die an eine Leistungserbringung geknüpft sind, zu erfüllen.
8.3. Vertragsstrafe
Verstöße gegen die in Ziffer 7 und 8.1 genannten Pflichten führen für jeden Einzelfall zu einer Zahlungspflicht aufgrund der hiermit vereinbarten Vertragsstrafe in jeweiliger Höhe von 5 % der innerhalb der letzten zwei Monate seit dem Verstoß vom Dienstleister erhaltenen Vergütung. Eine Geltendmachung
darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
9. Außerordentliche Kündigung
Ist das gegenseitige Vertrauen derart nachhaltig gestört, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
nicht mehr infrage kommt, so stellt dies einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Dies trifft insbesondere zu, wenn ein Sachverhalt besteht, der die Geltendmachung der Vertragsstrafe
(Ziffer 8.3.) eröffnet.
10. Haftung
10.1. Schadensersatzansprüche gegen den Dienstleister sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Dienstleisters selbst oder
dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz
beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende
Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den
Dienstleister zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
10.2. Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen
Gesetzbuches.
10.3. Der Höhe nach ist die Haftung des Dienstleisters beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften
dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der
Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
10.4. Die Haftung des Dienstleisters für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven
Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer
Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
11. Gerichtsstand
11.1. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
11.2. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
11.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der
Sitz des Dienstleisters.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Es gilt das Schriftlichkeitsgebot. Daher haben sämtliche den Vertrag und seine Erfüllung betreffenden
Erklärungen schriftlich zu erfolgen; mündliche Nebenabreden bestehen nicht, es sei denn, sie wurden
von beiden Parteien schriftlich bestätigt.
Ausnahmen vom Schriftformerfordernis sind nur durch schriftliche Vereinbarungen zulässig.
12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen
von dieser Teilunwirksamkeit unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch
die ihrwirtschaftlich am nächsten kommende Regelung.
12.3. Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte-
Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen
Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des
Produktes beschränkt.