Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Dienstleistungen der Firma Pc-Project Kuttler & Malyska oHG (Dienstleistungsvertrag)

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma PC-Project Kuttler & Malyska oHG – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber genannt.

1.2. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Dienstleister vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Dienstleister absenden.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1. Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.

2.2. Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine etwaige Gewerbeanmeldung trägt der Dienstleister selbst Sorge.

2.3. Der Dienstleister ist darin frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

 

3. Vertragsdauer und Vergütung

3.1. Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.

3.2. Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 3 Monaten zum Quartalsende vereinbart, soweit nicht individualvertraglich andersweitig geregelt.

3.3. Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn der Dienstleister seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Kündigt der Auftraggeber entgegen diesem Vertragspunkt 3.3. vor Beginn des Vertrages, ist der Dienstleister für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen. Hierfür wird pauschal 10% der Auftragssumme vereinbart.

3.4. Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Dienstvertrages §§ 611 ff. BGB.

3.5. Sämtliche Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Dienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

3.6. Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

3.7. Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.

 

4. Leistungsumfang (Dienstleister)

4.1. Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die genau umrissene Bearbeitung gemäß des vom Auftraggeber erteilten Auftrags im Einzelfall.

4.2. Der Dienstleister wird das Ergebnis seiner Tätigkeit jeweils nach Anforderung dem Auftraggeber vorlegen.

4.3. Sofern der Dienstleister an der Erfüllung des Auftrages gehindert sein sollte, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig vorher darüber zu informieren.

4.4. Die Parteien gehen grundsätzlich davon aus, dass der Umfang der Leistungserbringung gemäß individualvertraglicher Vorgabe nicht wesentlich (jeweils 20%) über- oder unterschritten wird.

4.5. Die Anwesenheit des Dienstleisters, der Tätigkeitsumfang sowie die Art und Weise der Leistungserbringung ergeben sich aus den vom Auftraggeber erteilten Anweisungen.

4.6. Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und Räume.

4.7. Der Dienstleister wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Leistungserbringung erhöhten Anforderungen und Sorgfaltspflichten unterliegen kann.

4.8. Der Dienstleister hat die vereinbarten Leistungen persönlich bzw. durch eigenes Personal zu erbringen. Eine (Weiter-)Vergabe der Leistungserbringung durch den Dienstleister an Dritte nach Absprache.

4.9. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

 

5. Pflichten des Auftraggebers

5.1. Aufträge werden pauschal oder nach Zeitaufwand abgerechnet. Die Pauschalvergütung wird von Fall zu Fall vereinbart; die Regel ist die Vergütung nach Zeitaufwand. Die Höhe der Vergütung pro Stunde ergibt sich aus der individualvertraglichen Abrede. Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Dienstleisters abgegolten, es sei denn, es wurde hierüber eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen.

5.2. Der Dienstleister rechnet im monatlichen Turnus ab. Er wird dem Auftraggeber drei Tage nach Ablauf des Kalendermonats für diesen Zeitraum eine korrekte Rechnung erstellen. Einwendungen gegen Rechnungen hat der Auftraggeber sofort schriftlich gegenüber dem Dienstleister geltend zu machen.

5.3. Der Auftraggeber hat die vom Dienstleister in Rechnung gestellte Vergütung innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung zu zahlen.

5.4. Ist die Höhe der Vergütung vertraglich nicht geregelt, so erfolgt die Bestimmung der Vergütung durch den Auftraggeber nach den Grundsätzen des § 315 BGB nach billigem Ermessen.

 

6. Pflichtverletzungen

Für Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

7. Verschwiegenheitspflicht

Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

 

8. Weitere Vertragspflichten

8.1. Konkurrenzverbot

8.1.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie in einem Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertrags in keinerlei Konkurrenz zum Auftraggeber zu treten. Dies bedeutet, dass der Dienstleister während der Vertragszeit sowie für die genannte Dauer nach der Vertragszeit sämtliche Handlungen unterlässt, Kunden des Auftraggebers in dessen Tätigkeitsbereich für sich oder Dritte abzuwerben.

8.1.2 Dies trifft auch auf Umgehungstatbestände zu, welche geeignet sind, den mit dieser Bestimmung gewollten Zweck des Konkurrenzschutzes zu vereiteln.

8.2. Nachweise

Der Dienstleister bestätigt, über sämtliche zur Erbringung der Dienste erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu verfügen und sämtliche anderweitige Voraussetzungen, die an eine Leistungserbringung geknüpft sind, zu erfüllen.

8.3. Vertragsstrafe

Verstöße gegen die in Ziffer 7 und 8.1 genannten Pflichten führen für jeden Einzelfall zu einer Zahlungspflicht aufgrund der hiermit vereinbarten Vertragsstrafe in jeweiliger Höhe von 5 % der innerhalb der letzten zwei Monate seit dem Verstoß vom Dienstleister erhaltenen Vergütung. Eine Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

9. Außerordentliche Kündigung

Ist das gegenseitige Vertrauen derart nachhaltig gestört, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr infrage kommt, so stellt dies einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Dies trifft insbesondere zu, wenn ein Sachverhalt besteht, der die Geltendmachung der Vertragsstrafe (Ziffer 8.3.) eröffnet.

 

10. Haftung

10.1. Schadensersatzansprüche gegen den Dienstleister sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Dienstleisters selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Dienstleister zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

10.2. Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.

10.3. Der Höhe nach ist die Haftung des Dienstleisters beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

10.4. Die Haftung des Dienstleisters für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

 

11. Gerichtsstand

11.1. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

11.2. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

11.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Dienstleisters.

 

12. Sonstige Bestimmungen

12.1. Es gilt das Schriftlichkeitsgebot. Daher haben sämtliche den Vertrag und seine Erfüllung betreffenden Erklärungen schriftlich zu erfolgen; mündliche Nebenabreden bestehen nicht, es sei denn, sie wurden von beiden Parteien schriftlich bestätigt.

Ausnahmen vom Schriftformerfordernis sind nur durch schriftliche Vereinbarungen zulässig.

12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen von dieser Teilunwirksamkeit unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch die ihr wirtschaftlich am nächsten kommende Regelung.

12.3. Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produktes beschränkt.